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Beteiligung Biotopverbundplanung Allensbach, Bodman-Ludwigshagen, Reichenau


Bringen Sie sich ein! Beteiligung lebt vom Mitmachen.

Der Planungsprozess beginnt Ende 2024!

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Hinweise und Unterlagen zur Biotopverbundplanung der Gemeinden Allensbach, Bodman-Ludwigshafen und Reichenau

Bei den untenstehenden Karten (sofern bereits vorhanden) handelt es sich um Konzepte, die im Laufe des Beteiligungsprozesses und auf Basis der hiermit verbundenen Rückmeldungen weiter ausgearbeitet werden. Bei den genannten Maßnahmen handelt es sich um Vorschläge/Ideen, deren Umsetzung nicht verpflichtend ist. Die Umsetzung erfolgt i. d. R. erst nach Fertigstellung der Planung und ausdrücklich nur nach vorheriger Rücksprache mit Flächeneigentümer/in und Bewirtschafter/in. Dem gesamten Umsetzungsprozess liegt das Prinzip der Freiwilligkeit zugrunde!

 

 

Allensbach

Aktuell liegt noch keine Konzeptplanung vor.

 

Voraussichtliche Fertigstellung:

Quartal 4, 2025

Bodman-Ludwigshafen

Aktuell liegt noch keine Konzeptplanung vor.

 

Voraussichtliche Fertigstellung:

Quartal 4, 2025

Reichenau

Aktuell liegt noch keine Konzeptplanung vor.

 

Voraussichtliche Fertigstellung:

Quartal 4, 2025


allgTermin

 

 

Aktuell liegen noch keine Informationen hierzu vor.

Der Planungsprozess beginnt Ende 2024!


 

prozess

 

Der aktuelle Planungsstand zur Biotopverbundplanung kann der unten eingebundenen Grafik entnommen werden. Noch nicht durchgeführte/begonnene Planungsschritte sind ausgegraut dargestellt.

 

Aktuell liegen noch keine Informationen vor. Der Planungsprozess beginnt Ende 2024!

 

Ergänzende Hinweise:

Die Einbindung der Gebietskenner erfolgt prozessbegleitend i. d. R. mit den Geländebegehungen.

 

Rechtsgrundlage in Bezug auf die Geländebegehungen im Rahmen der Biotopverbundplanungen ist § 52 Abs. 1 (NatSchG). Mitarbeitende des Planungsbüros sind in diesem Fall im Sinne der Vorschrift "Beauftragte der Gemeinden". Geländebegehungen, die im Zuge der Biotopverbundplanung vorgenommen werden, sind "Besichtigungen" bzw. "Kartierungen", die mindestens der "Vorbereitung [...] von Maßnahmen" nach o. g. Paragrafen dienen. Ob ein Grundstück beispielsweise über eine Umzäunung verfügt, ist hierfür unerheblich.